§ 1 Vertretungsberechtigtes Personal
Der Verein wird durch folgendes Personal in Vertragsbelangen vertreten:
1. Vorstand, 2. Vorstand, Kassenwart, Speziell in Feuershowbelangen: Feuershowbeauftragter
Absprachen mit anderen Mitgliedern des Vereins sind ohne Gewähr.
§ 2 Vertrag & Vertragsbestandteile
Ein Vertrag kann schriftlich oder mündlich geschlossen werden. Beide Formen beinhalten zwingend die Art des Auftrittes, den Ort, das Datum, Beginn und Ende des Auftrittes sowie die Höhe und Art der Aufwandsentschädigung. Die AGB sind Bestandteil jedes Vertrages mit dem Verein.
§ 3 Fälligkeit der Aufwandsentschädigung
Die vertraglich vereinbarte Aufwandsentschädigung wird ist bis 14 Tage nach dem Auftritt fällig - entweder durch Barzahlung Vorort oder Überweisung auch das Vereinskonto.
§ 4 Voraussetzungen
Sollten Vorraussetzungen gemäß § 4 nicht gegeben sein oder durch den Veranstalter nicht eingehalten werden, behält sich der Verein vor, einen Auftritt den Gegebenheiten entsprechend anzupassen oder vor Ort komplett abzusagen und vom Vertrag zurückzutreten. Abweichungen vom Programm behalten wir uns in diesem Fall vor. Sollten rechtliche Gegebenheiten durch den Veranstalter nicht erfüllt sein bzw. erfüllt werden, trägt er alleine sämtliche dadurch entstehende Kosten.
4.1 Der Veranstalter muss das Recht oder die Einwilligung besitzen, den Auftritt auf dem Gelände des Eigentümers durchführen zu können.
4.2 Der Veranstalter hat für eine ausreichende Bühnen-/Lagerplatzgröße zu sorgen, d. h. bei
- Lagerleben: Gemäß vertraglicher Vorgabe oder Vereinbarung
- Schaukämpfen mindestens 10 Meter x 10 Meter
- Feuershows mindestens 10 Meter x 20 Meter
4.3. Der Zugangs- bzw. Zufahrtsweg zum Ort des Auftritts (zum Ein- und Ausladen) sowie die Ort selbst muss leicht erreichbar und im Winter von Eis und Schnee geräumt sein. Für Schaukampf- und Feuershowauftritte muss der Auftrittsort weitgehend ebenes Gelände umfassen, dass nicht verunreinigt ist und festen Untergrund besitzen (Beton, Wiese usw.). Für den Zustand ist der Veranstalter verantwortlich.
4.4 Der Veranstalter stellt sicher, dass der Verein spätestens 30 Minuten vor Beginn der Veranstaltung sein Equipment aufbauen kann. Sollte die Buchung Lagerleben beinhalten, erhöht sich diese Vorlaufzeit auf 2 Stunden.
4.5 Bei Feuershowbuchungen stellt der Veranstalter auf eigene Kosten einen Stromanschluss (Steckdosen, 230V, 16A, ggf. über eine Kabeltrommel), maximal 5 m vom Auftrittsort entfernt, zur Verfügung.
4.6 Anweisungen der Vereinsmitglieder während eines Schaukampf- oder Feuershowauftrittes in Sicherheitsbelangen gegenüber dem Publikum sind bindend. Bei Nichtbefolgung übernimmt der Verein keine Haftung für entstehende Schäden.
4.7 Der Veranstalter muss gewährleisten dass der Auftrittsort ggf. mit angemessenen Absperrungen versehen ist (Absperrband etc.) und/oder Absperrpersonal zur Verfügung steht. Eine vorherige Absprache mit dem Verein gilt als vereinbart.
4.7 Der Veranstalter trägt alle den Verein betreffenden Abgaben (insbesondere GEMA-Gebühren bei Feuershowauftritten und KSK-Beiträge). |
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§ 5 Feststellungen, Vereinbarungen
5.1 Der Verein stellt bei Feuershowbuchungen eine eigene Musikanlage zur Verfügung, die aber nicht individuell auf jeden Veranstaltungsort zugeschnitten sein muss. Der Verein leistet daher keine Gewähr auf ausreichende Leistung. Will der Veranstalter eine eigene Musikanlage benutzen, muss dies vorab mit dem Verein abgesprochen werden. In diesem Fall muss Zeit für eine Einweisung vor Ort gegeben sein, ansonsten gibt der Verein keinerlei Gewähr auf eventuell unangenehme Abweichungen vom vertraglich vereinbarten Auftritt.
5.2 Wird Lagerleben gebucht, hat der Veranstalter Holz- und Strohballen in angemessener Menge zu stellen. Kann der Veranstalter dies nicht gewährleisten, kann der Verein die Aufwandsentschädigung um den Preis der Eigenbeschaffung erhöhen.
5.3. Das Lager des Vereins ist für Publikum nur auf Anfrage/vertragliche Vereinbarung begehbar.
5.4 Der Verein behält sich vor, eigenes Informationsmaterial, wie Flyer, Visitenkarten usw. nach eigenem Ermessen auf der Veranstaltung zur Verfügung zu stellen.
5.5 Der Verein bietet keine Waren zum Verkauf an.
5.6 Der Verein überträgt dem Veranstalter das Recht auf der Veranstaltung Video- und Fotoaufnahmen zu machen. Sollte das gewonnene Bildmaterial zu PR- und Werbezwecken dienen, ist eine Absprache oder ein Vertrag mit dem Verein von Nöten.
§ 6 Nichterfüllung der vertraglichen Pflichten durch den Veranstalter
Sollte die Buchung vom Veranstalter abgesagt werden, gilt eine Konventionalstrafe in Höhe von 50 % der Gage als vereinbart. Ausgenommen davon sind Fälle, in denen die Veranstaltung wegen höherer Gewalt abgesagt werden muss oder der Veranstalter mindestens 2 Wochen im Voraus die Absage dem Verein schriftlich bekannt gibt.
§ 7 Nichterfüllung der vertraglichen Pflichten durch den Verein
Sollte bekannt werden, dass ein Auftritt nicht wie geplant stattfinden kann, hat der Verein unverzüglich den Veranstalter zu informieren, um ggf. den Auftritt abzusagen oder umzuplanen.
§ 8 Schlussbestimmungen
Es gilt deutsches Recht. Für den Fall, dass Ansprüche im Wege des gerichtlichen Mahnverfahrens geltend gemacht werden, wird ausschließlich der Vereinsitz von Fränkischer Ritterhaufen e.V. als Gerichtsstand vereinbart. Änderungen eines schriftlichen Vertrags bedürfen der Schriftform.
Sollten einzelne Bestimmungen eines Vertrags unwirksam sein oder werden, soll der Vertrag im Übrigen Bestand haben. Die Parteien verpflichten sich für diesen Fall schon jetzt, anstelle der unwirksamen, diejenige wirksame Bestimmung zu vereinbaren, die dem Gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt.
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